Satzung
Geschrieben von: Rouven
Donnerstag, den 06. September 2007 um 17:28 Uhr
Satzung
des Turn- und Sportvereins Schülp bei Nortorf von 1913 e.V.
Geänderte Fassung vom 19.02.2004
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Register
1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Schülp bei Nortorf von 1913 e.V.“ In der weiteren Satzung genannt TSV.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Schülp bei Nortorf.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4) Der TSV ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Rendsburg eingetragen.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, des Turnens und des Spiels auf breiter Grundlage des Amateurgedankens sowie die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Jugendhilfe. Hierbei sind Aspekte der Jugendarbeit zu berücksichtigen.
2) Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports verwirklicht .
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Durch die Aufnahme unterwirft sich der Verein mit seinen Mitgliedern der Satzung und den Ordnungen des Verbandes Schleswig-Holsteinischer Fußballverband e.V. Kiel.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schülp bei Nortorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen. ist der Antrag auch von den (dem) gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten (t) sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
2) Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
3) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht bereits Mitglied des TSV ist.
4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entsprechend.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den (m) gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. erklärt werde. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dazu gehört beispielsweise die erhebliche Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.
4) Ein Mitglied kann des weiteren durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen über 6 Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die rückständigen Beiträge sind bis zum Tage des Ausschlusses nachzuzahlen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1) Mit Aufnahme werden von den Mitgliedern monatliche Beiträge erhoben. Diese werden zum 01.04. und zum 01.10. jeden Jahres eingezogen.
2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und von Zahlung von Eintrittsgeld bei Veranstaltungen des Vereins und der Abteilungen befreit.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3) Die Mitglieder haben die Haus- und Platzordnung auf dem Sportgelände zu achten.
4) Jedes Mitglied spielt auf eigene Verantwortung. Vom TSV ist eine Unfallversicherung abgeschlossen. Jedes Mitglied ist für die sofortige Unfallmeldung an den Übungsleiter und Vorstand verantwortlich.
5) Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet.
6) Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
1) Der Vorstand des TSV besteht aus
· dem 1. Vorsitzenden
· dem 2. Vorsitzenden
· dem 1. Kassenwart
· dem 1. Schriftwart
· dem 1. Sportwart
· dem 1. Jugendwart.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der drei genannten Vorstandsmitgliedergemeinsam vertreten.
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In den geraden Jahren sollen gewählt werden der 1. Vorsitzende, der 1. Kassenwart, der 1. Schriftwart, der Sportwart und der Jugendwart; in den ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende, der 2. Kassenwart und der 2. Schriftwart. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch des Amt eines Vorstandsmitglieds. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.
2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
§ 10
1. und 2. Vorsitzender
1) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen, darf aber auch ein Vorstandsmitglied damit beauftragen. Er beruft Vorstandssitzungen ein, sooft die Lage es erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes dies schriftlich beantragt. Der Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen. Er ist berechtigt, sein Stimmrecht in besonderen Fällen einem von ihm beauftragten Vertreter zu übertragen.
2) Der 2. Vorsitzende hat die Aufgaben, den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten und ihn sonst in der Vereinsarbeit zu unterstützen. Ihm obliegt die Übernahme der Vereinsgeschäfte bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden mit dessen Befugnissen und die Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb drei Monaten zwecks Neuwahl eines 1. Vorsitzenden.
§ 11
Kassenwart
Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte des Vereins. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Unterschrift des 1. oder 2. Vorsitzenden. Der Kassenwart hat dem Vorstand jederzeit Einblick in die finanzielle Lage zu gewähren.
§ 12
Schriftwart
Der Schriftwart führt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle. Ihm obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs, der sich aus der Vereinsarbeit ergibt.
§ 13
Jugendwart, Sportwart
1) Der Jugendwart hütet in Verbindung mit den Jugendleitern der Fachabteilungen die jugendpflegerische Arbeit im Verein.
2) Der Sportwart überwacht den gesamten Übungsbetrieb sowie die Übungsgeräte.
§ 14
Zuständigkeit und Beschlüsse des Vorstandes
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
2) Insbesondere hat der Vorstand folgenden Aufgaben:
· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
· Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
· Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
· Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§ 15
Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahren eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
· Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
· Wahl des Vorstandes
· Entlastung des Vorstandes
· Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und deren Fälligkeit
· Genehmigung des Haushaltsplans
· Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 16
Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Anschlag in den Aushängekasten der Mehrzweckhalle einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 17
Ablauf, Beschlussfassung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Jede ordnungsgemäß und außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung die von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder besucht ist, kann die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt bekannt gegeben war und der Antrag von einem ¼ der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wurde. Wenn die geforderte Zahl von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht erschienen ist, ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig und muss vom Vorstand mit 8tägiger Frist erneut einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschlussfähig.
4) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen und in ihrer Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 18
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 2/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 19
Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und aus der Mitgliedschaft wird ein neuer Kassenprüfer gewählt. Es ist gestattet, dass bei den Prüfungen Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, bei Unregelmäßigkeiten dem Vorsitzenden schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 20
Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
1) den Beiträgen der Mitglieder
2) den Einnahmen aus Spielen und Veranstaltungen
3) sonstigen Einnahmen.
§ 21
Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnissen jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.
§ 22
Ehrungen
Vereinsmitglieder, die sich im aktiven Sportbetrieb oder in der Vereinsarbeit verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes geehrt werden:
1) für 10jährige praktische Vereinsarbeit oder besonders auszeichnungswürdige Verdienste,
2) für 25jähriger praktischer Vereinsarbeit,
3) für 40jähriger praktischer Vereinsarbeit.
Vorzeitige Ehrungen von aktiven Vereinsmitgliedern als o.g. behält sich der Vorstand vor.
§ 23
Auflösung des Vereins
1) Bei Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Schülp bei Nortorf (§ 2 Abs. 4).
3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 24
Stand der Satzung
Diese Vereinssatzung des TSV von 1913 tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ersetzt alle bisherigen Satzungen. Alle nebenher getroffenen Vereinbarungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Schülp, den 05.März 2004